Die HHV
Die neue Schweizer Holzhandelsverordnung (HHV) regelt seit dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Holzprodukten. Fast alle Holzerzeugnisse unterliegen der Verordnung: Roh- und Schnittholz, Papier, Halbfabrikate, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz, aber auch Möbel oder vorgefertigte Gebäude aus Holz. Altholz dagegen ist davon ausgenommen. Kern der Verordnung ist eine Sorgfaltspflicht für jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen, sogenannte Erstinverkehrbringer: Sie müssen nachweisen können, dass sie Risiken systematisch bewertet und, wo vorhanden, auf ein vernachlässigbares Mass reduziert haben. Dafür müssen sie ein Sorgfaltspflichtsystem aufbauen, anwenden und regelmässig aktualisieren. Händler, die bereits in Verkehr gebrachtes Holz kaufen oder verkaufen, müssen dokumentieren, von welchem Zulieferer sie Holz oder Holzerzeugnisse bezogen und an welchen Abnehmer sie diese weitergegeben haben. Diese Rückverfolgbarkeit soll es ermöglichen, Erstinverkehrbringer zu identifizieren.
Die HHV und die EUTR
Der Grund für die Einführung einer Regelung zur Bekämpfung des illegalen Holzschlags und Holzhandels in der Schweiz liegt darin, dass bislang zwischen der Schweiz und ihrem wichtigsten Holz-Handelspartner – der EU – in dieser Hinsicht eine Kluft bestand. Inhaltlich entspricht die Schweizer HHV weitgehend der Holzhandelsverordnung der Europäischen Union (EUTR). Dies ist die Voraussetzung für den Abbau von Handelshemmnissen zwischen der Schweiz und der EU. Eine gegenseitige Anerkennung liegt noch nicht vor. Die Holzhandelsverordnung verlangt deshalb von allen Marktakteuren, ihre Sorgfaltspflicht auch bei Importen aus der EU einzuhalten und die Risiken betreffend illegales Holz zu minimieren.
Importe aus der EU in die Schweiz
Auch Waren, welche aus der EU in die Schweiz eingeführt werden, fallen unter die Regelung der HHV. Erstinverkehrbringer, auf dem Schweizer Markt, müssen auch für Importe aus der EU eine Risikobewertung durchführen. Falls eine Bestätigung des Erstinverkehrbringens in der EU vorliegt, wird diese in der Regel als Nachweis verstanden. Besteht Grund zur Annahme, dass Schweizer Erstinverkehrbringer von Produkten aus der EU Risiken nicht berücksichtigt haben, kann das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Kontrollen durchführen.
Gibt es Ausnahmen für PEFC-Produkte?
Auch zertifizierte Produkte fallen unter diese Regelung. Jedoch können PEFC-Zertifikate, die eine Prüfung der Legalität des Holzschlages oder -handels zulassen, in die Risikobewertung einfliessen. Das bedeutet: Für die Erstinverkehrbringung von Holzprodukten auf dem Schweizer Markt, kann ein PEFC-Zertifikat bei der Risikobewertung bzw. bei der Erfüllung der Sorgfaltspflicht behilflich sein.
Erfüllung der Sorgfaltspflicht mit PEFC-zertifizierten Produkten
Der PEFC-Standard 2002:2020 “Chain of Custody of Forest and Tree Based Products – Requirements“ fordert unter anderen eine Identifizierung des Lieferanten bzw. eine Rückverfolgbarkeit der Lieferkette. Mit der Umsetzung des PEFC-Systems der Sorgfaltspflicht (DDS) sollte der Zugang zu Informationen wie der Baumart, dem Herkunftsland bzw. Herkunftsregion sowie der Lieferkette gewährleistet sein. Zusätzlich ist eine Risikobewertung bei der Materialbeschaffung gefordert. So legt der Standard im Umgang mit Lieferungen mit signifikantem Risiko fest: Für Lieferungen, bei denen ein „signifikantes Risiko“ festgestellt wurde, fordert die Organisation beim Lieferanten zusätzliche Information und Nachweise an, die es der Organisation ermöglichen, die Lieferung als „vernachlässigbares Risiko“ einzustufen. Unternehmen mit einer PEFC-CoC-Zertifizierung sollten daher im Besitz aller nötigen Unterlagen zur Erfüllung der HHV sein.
Vollzug und Kontrolle
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) kontrolliert in erster Linie risikobasiert, ob die Vorschriften der Verordnung eingehalten werden. Dies bedeutet z. B., dass Erstinverkehrbringer, die besonders grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern in die Schweiz einführen, prioritär kontrolliert werden. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen das Verbot und die Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht drohen Freiheitstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen. Bei vorsätzlichem Verstoss gegen Bestimmungen zur Rückverfolgbarkeit sind Bussen bis zu CHF 20'000.- vorgesehen.