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20. Juli 2026Was Unternehmen – auch in der Schweiz – bei der Verwendung des PEFC-Labels beachten sollten.
Die Anforderungen an eine glaubwürdige Nachhaltigkeitskommunikation nehmen zu. Mit der neuen EU-Richtlinie «Empowering Consumers for the Green Transition» (EmpCo), die am 27. September 2026 in Kraft tritt, will die Europäische Union Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor irreführenden Umweltaussagen und Greenwashing schützen. Auch für Schweizer Unternehmen, die ihre Produkte im EU-Markt anbieten oder dort mit dem PEFC-Label werben, stellt sich deshalb die Frage: Was ist zu beachten, damit die Kommunikation weiterhin richtlinienkonform bleibt?
Die gute Nachricht vorweg: Das PEFC-System erfüllt bereits die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie an ein anerkanntes Zertifizierungssystem. Für die konkrete Verwendung des Labels sind dennoch einige wichtige Regeln einzuhalten.
Was bei Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen zu beachten ist:
Die Richtlinie gilt für alle Marktteilnehmer im EU-Markt – unabhängig von Unternehmensgrösse, Sitz oder Branche – und damit auch für Schweizer Exporteure. Pauschale Begriffe wie «nachhaltig», «umweltfreundlich» oder «klimaneutral» sowie klima- und umweltbezogene Aussagen ohne klaren Bezugsrahmen sind künftig unzulässig. Zulässig bleiben konkrete Nachhaltigkeitsaussagen und Zukunftsversprechen, wenn sie spezifisch formuliert und nachweisbar belegt werden.
Warum PEFC die Anforderungen der EmpCo-Richtlinie erfüllt:
Die Richtlinie anerkennt nur Siegel, die auf einem unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.
PEFC erfüllt die strengen Kriterien der EU-Definition insbesondere durch:
- Unabhängige Verifizierung: Die Audits werden von akkreditierten, unabhängigen Stellen auf Grundlage von ISO-Standards durchgeführt.
- Transparenz: Die Standards entstehen in einem Multi-Stakeholder-Prozess und sind öffentlich zugänglich.
- Klare Sanktionen: Bei Regelverstössen können Zertifikate und damit auch das Recht zur Nutzung des Labels entzogen werden.
Klimabezogene Angaben in der Schweiz:
In der Schweiz ist der Umgang mit klimabezogenen Angaben seit Januar 2025 im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Eine im März veröffentlichte Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt (BAFU) soll eine einheitliche Anwendungspraxis unterstützen.
Klimabezogene Angaben – neue Vollzugshilfe schafft Rechtsicherheit
Unternehmen, welche die PEFC-Kennzeichen gemäss den geltenden Vorgaben der PEFC-Warenzeichenrichtlinie verwenden, können sie daher weiterhin im Einklang mit der EmpCo-Richtlinie einsetzen. Dies gilt insbesondere auch für Schweizer Unternehmen mit Bezug zum EU-Markt. Die PEFC-Warenzeichen sind bereits heute so gestaltet, dass sie klare, konkrete und überprüfbare Informationen vermitteln – genau das verlangt die EU-EmpCo-Richtlinie.
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